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Home Gesellschaft

Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

by Kerstin Thomanek
2025-11-01
in Gesellschaft
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Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

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Zwischen Befreiung und Ablehnung – ein gespaltenes gesellschaftliches Resümee

Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz – Am 1. November 2024 trat in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das für viele trans-, inter- und nicht-binäre Menschen eine historische Zäsur darstellt: das Selbstbestimmungsgesetz. Es ersetzte das fast 40 Jahre alte Transsexuellengesetz (TSG) – ein Gesetz, das jahrzehntelang als entwürdigend, veraltet und verfassungsrechtlich bedenklich kritisiert wurde. Ein Jahr später zeigt sich: Die Hoffnungen vieler wurden erfüllt, aber die gesellschaftliche Debatte ist damit keineswegs beendet. Die Bilanz fällt gemischt aus – zwischen rechtlicher Befreiung und anhaltender Kritik.

Ein Abschied vom alten Transsexuellengesetz

Mehr als vier Jahrzehnte regelte das Transsexuellengesetz den rechtlichen Geschlechtswechsel in Deutschland. Ursprünglich 1981 verabschiedet, sah es vor, dass Menschen, die ihren Geschlechtseintrag in offiziellen Dokumenten ändern wollten, zwei unabhängige psychologische Gutachten vorlegen und sich einem gerichtlichen Verfahren unterziehen mussten. Die Kosten dafür beliefen sich oft auf mehrere hundert bis über tausend Euro, hinzu kam ein Verfahren, das viele Betroffene als entwürdigend empfanden.

Nicht selten mussten Antragstellende intime Fragen über ihre Sexualität, Masturbationsverhalten oder Kindheitsprägungen beantworten – teils unter dem Generalverdacht psychischer Instabilität. Das Bundesverfassungsgericht kippte in mehreren Entscheidungen Teile des Gesetzes, zuletzt die Pflicht zur geschlechtsangleichenden Operation (2011). Doch eine umfassende Reform blieb lange aus – bis 2024.

Der Paradigmenwechsel: Was regelt das Selbstbestimmungsgesetz?

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das im Herbst 2024 in Kraft trat, bringt einen fundamentalen Wandel im Umgang mit Geschlechtsidentität. Es ermöglicht Personen ab 18 Jahren, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen selbstbestimmt durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen – ohne psychologische Gutachten, ohne Gerichtsverfahren.

Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz
Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

Für Minderjährige zwischen 14 und 17 Jahren ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Erklärung durch die Eltern oder gesetzlichen Vertreter. Auch eine Sperrfrist von zwölf Monaten wurde eingeführt, in der keine erneute Änderung möglich ist – eine Maßnahme, die Missbrauch verhindern soll.

Erleichterung auf vielen Ebenen

Die Reaktionen aus der trans- und intergeschlechtlichen Community waren unmittelbar positiv. Viele Betroffene sprechen von einer lang ersehnten Entlastung, sowohl psychisch als auch bürokratisch. Endlich würden sie vom Staat als gleichberechtigte Personen mit eigener Identität anerkannt – ohne den Umweg über Fremdbegutachtung oder die Pathologisierung ihres Lebensentwurfs.

Dass der Wunsch nach Selbstbestimmung keine Randerscheinung ist, zeigen auch erste Zahlen: Zwischen Januar und Juli 2025 nutzten bereits über 12.000 Menschen die neue Möglichkeit zur Eintragungsänderung – fast dreimal so viele, wie von der Bundesregierung ursprünglich erwartet. Die Zahl unterstreicht das zuvor bestehende Bedürfnis nach einem unkomplizierten Verfahren.

Kritik aus verschiedenen Lagern – Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

Trotz des positiven Echos aus der Community gibt es auch scharfe Kritik – von konservativen Stimmen, kirchlichen Verbänden, feministischen Gruppierungen bis hin zu Teilen der medizinischen Fachwelt. Der zentrale Vorwurf lautet: Das Gesetz mache es „zu einfach“, den Geschlechtseintrag zu ändern. Es fehlten Sicherungsmechanismen, um impulsive Entscheidungen, soziale Einflüsse oder psychische Problematiken zu erkennen und abzufangen.

Ein weiterer Kritikpunkt: Das Gesetz öffne Tür und Tor für potenziellen Missbrauch. So befürchten einige Kritiker, dass Männer den Geschlechtseintrag strategisch ändern könnten, um Zugang zu frauenspezifischen Schutzräumen wie Frauenhäusern, Umkleiden oder Haftanstalten zu erhalten. Obwohl für solche Fälle bereits Sonderregelungen existieren – etwa Einzelfallprüfungen im Strafvollzug – bleibt die Sorge bestehen, dass das Vertrauen in geschützte Räume erodieren könnte.

Die Debatte um Schutzräume – Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

Besonders hitzig ist die Diskussion rund um sogenannte Schutzräume. Einrichtungen wie Frauensaunen, Sportvereine, Gefängnisse oder Frauenschutzwohnungen stehen im Fokus. Betreiber und Betreiberinnen solcher Einrichtungen sind mit der Herausforderung konfrontiert, individuelle Selbstbestimmung mit dem Schutz vulnerabler Gruppen in Einklang zu bringen.

Juristisch ist die Lage komplex. Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schutz vor Diskriminierung bietet, erlaubt es in bestimmten Fällen auch die Bevorzugung eines Geschlechts – etwa zur Wahrung von Intimsphäre oder Sicherheit. Doch wer entscheidet, wann diese Ausnahmeregeln greifen? Die Praxis ist derzeit noch diffus – und der gesetzliche Rahmen lässt Interpretationsspielraum.

Feministische Perspektiven: Zustimmung und Ablehnung zugleich

Die feministische Bewegung ist in der Bewertung des Gesetzes gespalten. Während ein Teil die Selbstbestimmung über das eigene Geschlecht als Teil weiblicher Emanzipation versteht und insbesondere trans Frauen als Verbündete im Kampf gegen patriarchale Strukturen sieht, äußern andere sogenannte „genderkritische Feministinnen“ deutliche Bedenken.

Ihr zentrales Argument: Die Kategorie „Frau“ verliere an Schärfe, wenn sie nicht mehr über biologische Merkmale, sondern über subjektives Empfinden definiert werde. Sie fürchten um die Sichtbarkeit struktureller Benachteiligung von biologischen Frauen in Politik, Arbeitsmarkt und Gesellschaft – etwa bei Quotenregelungen oder geschlechtergetrennter Datenerhebung.

Medizinische Stimmen und ethische Dilemmata

Auch in der medizinischen Fachwelt gibt es unterschiedliche Positionen. Während viele Ärztinnen und Therapeuten den Wegfall der psychiatrischen Gutachten als längst überfällig begrüßen, weil Geschlechtsidentität keine Krankheit sei, warnen andere vor einem Trend zur „Entpathologisierung auf Kosten der Begleitung“.

Insbesondere bei Jugendlichen sehen Fachleute einen Bedarf an fundierter Beratung, um kurzfristige Krisen von langfristiger Identitätsentwicklung unterscheiden zu können. Die Sorge: Ohne professionelle Unterstützung könnten irreversible Schritte zu früh eingeleitet werden – mit potenziellen gesundheitlichen und psychischen Folgen.

Dabei muss jedoch betont werden: Das Selbstbestimmungsgesetz regelt lediglich die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag – nicht medizinische Eingriffe wie Hormontherapien oder Operationen. Diese bleiben weiterhin an ärztliche Indikationen und umfassende Aufklärung gebunden.

Rechtliche Unsicherheiten in der Umsetzung

Ein Jahr nach Inkrafttreten zeigt sich: In der Praxis gibt es noch viele Unklarheiten. Nicht alle Standesämter wenden das Verfahren einheitlich an, in manchen Regionen kommt es zu Verzögerungen oder Unsicherheiten bei der Bearbeitung.

Auch digitale Verwaltungsportale sind noch nicht flächendeckend auf das neue Verfahren angepasst. In ländlichen Gebieten berichten Betroffene zudem von einer mangelnden Sensibilisierung des Personals – was zu Diskriminierungserfahrungen führen kann.

Zudem stellt sich die Frage, wie mit mehrfachen Änderungen umzugehen ist. Zwar sieht das Gesetz eine zwölfmonatige Sperrfrist vor, doch bleibt unklar, wie Behörden mit Personen verfahren, die sich innerhalb mehrerer Jahre mehrfach umentscheiden. Kritiker werfen dem Gesetz daher vor, nicht ausreichend auf langfristige Konsistenz angelegt zu sein.

Internationale Einordnung: Deutschland zieht nach

Mit dem neuen Gesetz reiht sich Deutschland in eine Gruppe von Ländern ein, die das Prinzip der Selbstbestimmung im Personenstandsrecht verankert haben. In Argentinien, Malta, Irland, Dänemark und Portugal existieren bereits ähnliche Regelungen.

In diesen Ländern zeigt sich: Die befürchteten gesellschaftlichen Verwerfungen sind ausgeblieben. Zwar gibt es auch dort vereinzelt Diskussionen über Schutzräume und Einzelfälle, doch im Großen und Ganzen hat sich das Verfahren bewährt – als Ausdruck einer modernen, inklusiven Rechtspolitik.

Evaluation angekündigt – Ausgang offen

Die derzeitige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat sich im Koalitionsvertrag auf eine Evaluierung des Gesetzes verständigt – spätestens bis zum 31. Juli 2026. Ziel sei es, Chancen und Risiken der Reform anhand empirischer Daten zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Offen bleibt, in welche Richtung die Nachjustierungen gehen könnten. Während Befürworter:innen eher eine Ausweitung auf nicht-binäre Elternbezeichnungen und digital vereinfachte Verfahren fordern, möchten Kritiker:innen zusätzliche Hürden oder Rückkehr zu psychologischen Prüfungen einführen.

Stimmen aus der Gesellschaft: Zwischen Alltag und Identität

Fernab der politischen und juristischen Diskussionen hat das Gesetz vor allem eines bewirkt: Es hat den Alltag vieler Menschen verändert. Für trans Männer und Frauen bedeutet es, endlich mit dem Namen angesprochen zu werden, der ihrer Identität entspricht – ohne Fremdbestimmung, ohne Rechtfertigungsdruck.

Schulen, Arbeitgeber, Behörden – überall dort, wo früher Unsicherheit, falsche Anrede oder gar Spott drohten, gibt es nun eine klare Rechtslage. Nicht wenige berichten davon, dass sie durch die unkomplizierte Änderung erstmals das Gefühl haben, im eigenen Land angekommen zu sein.

Gleichzeitig bleibt das soziale Klima nicht überall freundlich. Insbesondere in sozialen Medien und bestimmten gesellschaftlichen Milieus stoßen trans Personen noch immer auf Unverständnis, Häme oder offene Ablehnung. Das Gesetz hat hier zwar einen Rahmen geschaffen – doch gesellschaftliche Akzeptanz lässt sich nicht verordnen.

Ein Fortschritt mit Reibungsverlusten – Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz

Nach einem Jahr Selbstbestimmungsgesetz lässt sich festhalten: Die rechtliche Gleichstellung von trans-, inter- und nicht-binären Menschen hat einen wichtigen Meilenstein erreicht. Das Verfahren ist einfacher, würdevoller und näher an der Lebensrealität der Betroffenen als je zuvor.

Gleichzeitig zeigt sich: Ein Gesetz kann gesellschaftliche Debatten nicht abschließen – es kann sie höchstens strukturieren. Die Auseinandersetzung mit Geschlechtsidentität, Selbstdefinition und kollektiven Schutzinteressen bleibt eine Aufgabe, die weit über das Standesamt hinausgeht.

Wie das Selbstbestimmungsgesetz langfristig wirkt, wird nicht nur von der Evaluierung der Bundesregierung abhängen – sondern auch davon, wie die Gesellschaft bereit ist, Vielfalt nicht nur zu tolerieren, sondern zu verstehen.

Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz – Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.

Foto Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz – Tobias Arhelger/ adobe.com

 

Tags: Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz
Kerstin Thomanek

Kerstin Thomanek

freiberufliche Autorin und Journalistin für die Themen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft

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