EuGH fällt Urteil zu Reisebeschränkungen während der Pandemie
Urteil zu Pauschalreisen – Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat sich in den letzten Wochen mit der Frage beschäftigt, ob Reisen, die im Urlaub aufgrund der Corona-Reisebeschränkungen in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren, einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Die Richter kamen jetzt zu dem Entschluss, dass dieser Anspruch durchaus gerechtfertigt gewesen sein kann.
Konkret betrifft dieses Urteil unter anderem Menschen, die im Rahmen der Maßnahmen das Hotelzimmer oder auch das Gelände des Hotels nicht verlassen durften.
Ein Nachlass, der unter anderen den Klägern für die vorzeitige Abreise und Unannehmlichkeiten vor Ort angeboten würde, sei aus rechtlicher Sicht mitunter nicht ausreichend.
Das Urteil führt zudem dazu, dass das Verfahren wieder zum Gericht nach München verwiesen wird, um dort nochmals über die Sachlage zu entscheiden.
Reiseveranstalter müssen die Urlauber entschädigen
Eine Pandemie ist nicht wie ein Wetterphänomen zu betrachten, welches die Urlauber etwa aufgrund von Starkregen zwingt, auf den Zimmern zu bleiben.
Die Richter des EuGH sahen es aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts als erwiesen an, dass die von den Reiseveranstaltern geforderte jederzeitige Abreisebereitschaft innerhalb von nur einer Stunde tatsächlich ein Hindernis für die Erholung darstellen kann.
Eine Rückzahlung von 30 %, die den Klägern erstattet wurde, sei deshalb kein angemessener Ersatz für die Einschränkungen im Vergleich zu den Reisen vor der Pandemie.
Eine höhere Entschädigung des Reisepreises soll nach der Ansicht der Richter angemessen sein.
Der BGH hat sich mit vergleichbaren Fällen beschäftigt – Urteil zu Pauschalreisen
Das jetzt gefällte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die erste Klage, die von deutschen Reisenden in Hinblick auf die Pandemie oder die Reisebeschränkungen angestrebt wurde.
Schon der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, ob einer Seniorin mit Vorerkrankungen die Rückerstattung der Kosten einer nicht angetretenen Kreuzfahrt zustehen würden.
Die Richter urteilten ebenfalls zugunsten der Klägerin und sahen die Pandemie juristisch betrachtet als einen außergewöhnlichen Umstand an, der einen Rücktritt von der Reise rechtfertigen würde.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.