Urteil des BGH: Untervermietung auch für Einzimmerwohnung
Untervermietung Einzimmerwohnung BGH – Bisher war die Untervermietung einer Einzimmerwohnung innerhalb einer Grauzone, weil sie gesetzlich nicht klar geregelt war.
So kam es, dass Gerichte unterschiedlich geurteilt haben.
Bisher galt nur, dass ein Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten kann, was sich bei dieser Einschätzung dann aber auch nur auf eine Mehrzimmerwohnung bezieht.
Manche Gerichte sahen auch eine Zustimmung des Vermieter als erforderlich an.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)
Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt und der Untervermietung einer Einzimmerwohnung eine Rechtssicherheit gegeben. Geklagt hatte ein Mieter in Berlin. Er sollte aus beruflichen Gründen für eineinhalb Jahre ins Ausland gehen.
Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes wollte er seine Einzimmerwohnung nicht aufgeben, sondern untervermieten. Dabei hatte noch einen Teil der Wohnung für sich beansprucht. Etwa einen Quadratmeter hatte er mit einem Vorhang abgegrenzt und dahinter diverse Dinge in einem Schrank verwahrt.
Den Schlüssel zur Wohnung hatte er auch behalten.
Dies war die Grundlage für die Entscheidung des BGH. Demnach besteht grundsätzlich das Recht des Mieters, seine Einzimmerwohnung unterzuvermieten. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse vorhanden ist.
Dieses berechtigte Interesse ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mieter für eine bestimmte Zeit aus beruflichen Gründen im Ausland ist und seine Wohnung aber behalten möchte. Beides war in diesem Fall gegeben.
Vermieter kann Untervermietung nicht untersagen – Untervermietung Einzimmerwohnung BGH
Der Vermieter konnte die Untervermietung nicht untersagen.
Bei einer anderslautenden Entscheidung bestünde zudem die Gefahr, dass Mieter von Einzimmerwohnungen gegenüber den von Mehrzimmerwohnungen benachteiligt würden.
Das Urteil ist einsehbar unter dem Aktenzeichen: VIII ZR 109/22.
Untervermietung Einzimmerwohnung BGH – Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.