1991: Bundestag beschließt den Solidaritätszuschlag
Bundestag Solidaritätszuschlag – Finanzielle Starthilfe für die Einheit – und jahrzehntelanger Streitfall
Eine Abgabe für den Aufbau Ost
Am 14. Mai 1991 verabschiedet der Deutsche Bundestag ein Gesetz mit weitreichender Wirkung: den Solidaritätszuschlag, besser bekannt als „Soli“.
Die Abgabe soll helfen, die enormen Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu stemmen.
Bereits am 1. Juli 1991 tritt der Soli in Kraft – zunächst zeitlich befristet.
Sein Ziel: die Finanzierung der wirtschaftlichen und sozialen Angleichung zwischen Ost- und Westdeutschland.
Doch was als vorübergehende Notmaßnahme geplant war, entwickelte sich über Jahrzehnte zu einem dauerhaften Bestandteil der Steuerlandschaft.
Ursprung in historischer Ausnahmesituation
Die deutsche Wiedervereinigung stellte die Bundesrepublik vor immense finanzielle Herausforderungen.
Der Umbau ganzer Wirtschaftsstrukturen in den neuen Bundesländern, marode Infrastruktur, hohe Arbeitslosigkeit und der Aufbau demokratischer Verwaltungen mussten bewältigt werden.
Der Soli wurde als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer eingeführt. Das heißt: Er wurde zusätzlich zur regulären Steuer erhoben, ohne dass sich dafür der Steuersatz selbst änderte.
Von der Übergangslösung zur Dauereinrichtung
Obwohl der Zuschlag zunächst nur befristet war, kehrte er 1995 als dauerhafte Abgabe zurück – dieses Mal ohne konkretes Ablaufdatum.
Der Soli wurde in Höhe von 7,5 Prozent, später 5,5 Prozent, auf die jeweilige Steuerlast erhoben.
Was ihn besonders umstritten machte: Der Soli ist nicht zweckgebunden.

Das heißt, die Mittel müssen nicht ausschließlich dem Aufbau Ost zugutekommen.
Kritiker bemängeln bis heute, dass die Milliardenbeträge oft in allgemeine Bundeshaushalte oder Sozialausgaben fließen.
Politische und juristische Kritik
Spätestens ab den 2000er-Jahren wächst die politische und öffentliche Kritik: Ist ein „Solidaritätszuschlag“ noch gerechtfertigt, wenn der Anlass – die Aufbauhilfe – weitgehend abgeschlossen ist?
Auch das Bundesverfassungsgericht befasst sich mehrfach mit dem Soli. Zwar wird die Abgabe als solche nicht für verfassungswidrig erklärt, doch es gibt Mahnungen zur zeitlichen Begrenzung und Transparenz der Verwendung.
Reform und Abschaffung: Ein langsames Ende – Bundestag Solidaritätszuschlag
Im Jahr 2019 beschließt der Bundestag, den Soli schrittweise zurückzufahren.
Ab dem 1. Januar 2021 wurde die Freigrenze deutlich erhöht.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zahlen seither 90 Prozent der bisherigen Zahler keinen Soli mehr.
Doch für die oberen zehn Prozent der Einkommen, sowie für Unternehmen, bleibt die Abgabe bestehen – ein Punkt, der weiter für politische und juristische Diskussionen sorgt.
Bundestag Solidaritätszuschlag – Vom Symbol der Solidarität zum Streitpunkt
Der Solidaritätszuschlag war in den frühen 1990er-Jahren ein notwendiges Instrument zur Finanzierung der deutschen Einheit. Doch sein Wandel von einer zeitlich befristeten Hilfeleistung zu einer dauerhaften Steuerquelle ohne feste Bindung führte zu Frustration und rechtlichen Grauzonen.
Heute steht der Soli symbolisch für die Langfristigkeit staatlicher Eingriffe, aber auch für die Herausforderung, Solidarität dauerhaft gerecht und transparent zu gestalten.
In der Geschichte der Bundesrepublik bleibt er ein Beispiel dafür, wie schwierig der Übergang von Notmaßnahme zu Normalität sein kann.
Bundestag Solidaritätszuschlag – Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.