Welche Regeln nun gelten
Wegfall der „3G-Regel“ für den Arbeitsplatz – Am 19. März ist die Homeoffice-Pflicht ausgelaufen, die wegen der Corona Pandemie eingeführt war. Arbeitnehmer, die bisher von dieser Regelung betroffen waren und im Homeoffice beschäftigt waren, müssen jetzt wieder ins Büro, sofern der Arbeitgeber dies vorsieht.
Grund hierfür ist das sogenannte Weisungsrecht, welches dem Arbeitgeber zusteht. Zu diesem zählt unter anderem die Entscheidung, wo Arbeitnehmer arbeiten müssen. Im Falle der Verweigerung durch den Angestellten dieser Weisung nachzugehen, droht eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Viele Firmen setzen weiter auf Homeoffice
Viele Betriebe haben erkannt, dass die Beschäftigung der Mitarbeiter im Homeoffice viele Vorteile hat. Ebenfalls plädiert die Regierung darauf, weiterhin zu prüfen, ob im Zuge des Infektionsschutzes die Arbeit zu Hause weiterhin in Betracht gezogen werden kann. So sollen Firmen weiterhin in Erwägung ziehen, ob das Homeoffice für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter erforderlich ist.
Darf ich aus persönlichen Gründen zu Hause bleiben? – Wegfall der „3G-Regel“ für den Arbeitsplatz
Die Angst vor einer Infektion oder die momentan stetig ansteigenden Spritpreise sind keine Begründung dafür, sich als Arbeitnehmer auf das Homeoffice zu berufen. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Angestellten eine Fürsorgepflicht, welche sie dazu anweist, entsprechende Maßnahmen für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierzu zählen unter anderem Plexiglas-Trennwände oder das Angebot von Masken.
Ebenfalls stellen höhere Wegekosten keine Begründung für die Arbeit im Homeoffice dar. Wie ein Arbeitsweg gestaltet wird, obliegt allein beim Arbeitnehmer. Hier gibt es die Möglichkeit, auf eine Fahrgemeinschaft auszuweichen oder das Fahrrad für den Weg zur Betriebsstätte zu nutzen.
Als Ausgleich für Fahrtkosten gibt es die Pendlerpauschale, welche für Fernpendler gerade in erweiterter Planung ist. So sollen die hohen Kosten „abgefedert“ werden.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer kein Recht haben, ihre Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice auszuüben. Durch eine Absprache mit Vorgesetzten können hier allerdings Vereinbarung getroffen werden, um zumindest teilweise eine Beschäftigung zu Hause durchzuführen, sollte die Firma nicht schon längst auf diese Arbeitsweise umgestellt haben.
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