Bayern hat höchste Anzahl an Anträgen für staatliche Versorgungsleistungen
Staatliche Versorgungsleistungen Impfschäden – In Deutschland sind mit Stand vom 13. Januar 62.225.649 Menschen gegen Corona geimpft.
Manchmal werden Impfschäden angemeldet. Wer unter Folgen zu leiden hat, besitzt Anspruch auf staatliche Versorgungsleistungen.
Über den Stand der Impfschäden berichtete nun die „Neue Osnabrücker Zeitung“. Ihr lagen Daten aus ganz Deutschland vor.
Sie errechnete, dass auf 127.000 Impfungen ein Antrag kommt.
Nach den Informationen der Zeitung wurden bundesweit bislang 1219 Anträge auf staatliche Versorgungsleistungen gestellt. 54 davon sind entschieden.
Ein Drittel wurde bewilligt, 55 % abgelehnt.
Die höchste Rate im Einreichen hat Bayern.
Von 238 Anträgen wurden drei stattgegeben.
In Niedersachsen und Berlin gab es beispielsweise noch keine Anerkennung bei 102 bzw. 101 Eingaben.
Ein Gesetz regelt, wann Impfschäden vorliegen
Mehrere Sprecher der Bundesländer betonten, dass es sinnvoll ist, einen Antrag auf staatliche Versorgungsleistungen frühestens nach 6 Monaten zu entscheiden. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der gesundheitliche Zustand seriös beurteilt werden.
Hinzu kommt, dass die Behörden sorgfältig prüfen, ob die angegebenen Beeinträchtigungen tatsächlich mit der Impfung zusammenhängen oder ob andere Faktoren ausschlaggebend sind.
Was ein Impfschaden ist, wird im Infektionsschutzgesetz definiert.
Inhaltlich besagt es, dass er dann vorliegt, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung entstanden ist, der a) gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen nach sich zieht und b) über das übliche Ausmaß von Impffolgen hinausgeht.
Zu Impfschäden, denen staatliche Versorgungsleistungen folgen, zählen also keine gängigen Beeinträchtigungen wie Fiebertemperaturen, Kopf- und Gliederschmerzen oder Schüttelfrost. Sie verschwinden in aller Regel nach einigen Tagen.
Bei Impfschäden besteht Meldepflicht
Der Anspruch auf staatliche Versorgungsleistungen besteht grundsätzlich bei allen Arten von Impfungen, die Schäden hervorrufen. Impfschäden zählen zu den sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Alle wichtigen Angaben, die das Auftreten von Nebenwirkungen betreffen, finden sich in den Informationen, die dem Impfstoff beiliegen.
Sollte bei einem Geimpften der Verdacht auf einen Impfschaden auftreten, so muss die Meldepflicht beachtet werden. Die Meldung macht ein Arzt an das zuständige Gesundheitsamt. Sie ist von der Behandlung unabhängig, anonym und erfolgt unter Wahrung des Datenschutzes.
Sie dient der Überwachung und Verbesserung von Impfstoffen.
Jeder Betroffene kann sich auch direkt an das Paul-Ehrlich-Institut wenden, das zum Bundesministerium für Gesundheit gehört.
Es betont, dass schwerwiegende Nebenwirkungen äußerst selten sind und nichts am positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffe ändern.
Wir sind für Sie am Ball. BerlinMorgen.