Iglo muss eine weitere Niederlage vor Gericht einstecken
Iglo verliert Prozess um Markenrechtsverletzung – Das Oberlandesgericht München musste sich in zweiter Instanz mit einer von Iglo angestrengten Klage auseinandersetzen. Gegenstand der Klage war die Frage, ob das Unternehmen die Werbefigur Käpt’n Iglo zu stark nachgeahmt hatte. Die strittige Werbekampagne zierte einen hanseatisch aussehenden Herren besten Alters, der in der Nähe des Meeres eines der Produkte von Appel genießt.
Die Richter sahen es in ihrem Urteil jedoch als erwiesen an, dass kein ausreichender Hinweis auf eine bewusste Verwechslungsgefahr der beiden Marken vorliege. Die Berufungsklage auf Unterlassung wurde somit erneut abgelehnt. Einer der Gründe für das ablehnende Urteil liegt in der Anzahl an Werbefiguren des Klägers begründet. Schon mehr als ein halbes Dutzend Schauspieler sind seit Beginn dieser Werbekampagne in die Rolle des Käpt’n Iglo geschlüpft. Die rein optischen Parallelen würden somit nicht ausreichen, um das konkurrierende Unternehmen dazu zu veranlassen, diese Werbekampagne einzustampfen.
Das Unternehmen ist in prominenter Gesellschaft
Iglo ist innerhalb der Wirtschaft nicht das einzige Unternehmen, welches mit Prozessen versucht Alleinstellungsmerkmale zu verteidigen.
Prominente Beispiele sind unter anderem Ritter Sport, die aktiv gegen andere Hersteller vorgehen, die für den Verkauf einer Tafel Schokolade eine quadratische Form wählen.
Für Schlagzeilen sorgte auch der Streit zwischen Haribo und Lindt.
Der Hersteller von Fruchtgummis und Lakritze wollte Lindt verbieten lassen, zu Weihnachten und Ostern Schokoladenfiguren in der Form eines Teddys in den Handel zu bringen.
Diese Klage wurde damals ebenfalls abgewiesen. Der Verdacht einer Verletzung des Markenrechts kann somit schnell im Raum stehen, ist jedoch nicht unbedingt leicht zu beweisen.
Das Markenrecht bietet oftmals Interpretationsspielraum
Stammen Unternehmen aus der gleichen Branche, ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Werbekampagnen oder auch Logos ähneln können. Bis ein solcher Streit vor Gericht landet, nutzen zahlreiche Unternehmen zunächst den Weg der Abmahnung. Zahlreiche Unternehmen werden erst an diesem Punkt darauf aufmerksam gemacht, dass Übereinstimmungen zwischen dem geistigen Eigentum eines anderen Unternehmens und der eigenen Kreation vorhanden sein können.
Die Prüfung dieses Sachverhalts beschäftigt sich auch mit der Frage, wer zuerst mit einer bestimmten Werbefigur, einem Slogan oder anderen Bestandteilen einer Werbekampagne geworden hat. Hierbei zeigt sich ein überraschend hoher Interpretationsspielraum. Eine Klage anzustreben, führt somit nicht zwangsläufig zum gewünschten Erfolg. Das Risiko einer möglichen Niederlage sollte ebenfalls in die Risikobewertung einer Klage mit einfließen.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.