Berlin verrät Vornamen von Messer-Tätern nicht mehr
Vornamen von Messer-Tätern – Der Berliner Senat hat beschlossen, die Vornamen von Tatverdächtigen bei Messerangriffen nicht mehr preiszugeben.
Diese Entscheidung führte dazu, dass der AfD-Abgeordnete Marc Vallendar (37) Klage beim Verfassungsgericht einreichte.
Er richtet seine Klage gegen den CDU/SPD-Senat, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister Kai Wegner (51).
Im Vorfeld der Berliner Wahlen forderte die CDU-Fraktion, nach den Silvester-Ausschreitungen gegen Feuerwehr und Polizei, die Offenlegung der Vornamen, um die Herkunft der Angreifer zu überprüfen.
Diese Forderung wurde von linken Parteien als rassistisch kritisiert.
Früher wurden die Vornamen von Tatverdächtigen bei Messerangriffen veröffentlicht.
Nun verweigert die Berliner Innenbehörde dies erstmals, um die Persönlichkeitsrechte der Verdächtigen zu schützen.
Sie argumentiert, dass durch Internetsuchmaschinen und künstliche Intelligenz eine Identifizierung möglich sei.
Vallendar hält dagegen, dass sich die Rechtslage nicht verändert habe und eine individuelle Identifikation unwahrscheinlich sei.
Im Jahr 2022 gab es 3317 Messerangriffe, 2021 waren es 2777.
Im vergangenen Jahr stieg die Zahl auf 3842 Fälle, wobei 53 Prozent der Verdächtigen keinen deutschen Pass hatten.
Vornamen von Messer-Tätern – Ich habe die KI (ChatGPT) dazu befragt und eine Antwort erhalten:
Hier meine Frage:
Der Senat von Berlin verweigert die Nennung von Vornamen bei Messerangriffen und behauptet, dass mit Hilfe der künstlichen Intelligenz, Internetrecherchen etc der jeweilige Täter identifiziert werden könnte, hier die Antwort des Senats im Wortlaut: Aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Tatverdächtigen
kann die in der Fragestellung erbetene Aufschlüsselung der Vornamen nicht erfolgen.
Der (Vor-) Name eines Menschen ist das personenbezogene Datum schlechthin, das
gerade dazu dient, ihn von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren
(Staatsgerichtshof Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2024, StGH 3/23) Die öffentliche
Bekanntmachung des Namens einer natürlichen Personen durch die Exekutive würde
deren schutzwürdige Interessen auch unter Beachtung des hohen Rangs des ebenfalls
verfassungsrechtlich abgesicherten parlamentarischen Fragerechts verletzen. Dies gilt erst
recht für die hier begehrte namentliche Nennung von natürlichen Personen, gegen die
wegen des Verdachts der Begehung von teils erheblichen Straftaten Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden sind. Bereits der Umstand, dass die Häufigkeit der einzelnen (Vor-)
Namen überwiegend im unteren einstelligen Bereich liegt, begründet ein hohes Risiko
der Identifizierbarkeit zumindest einzelner Tatverdächtiger. Hinzu kommt, dass Straftaten
wie Messerangriffe häufig ein erhebliches Medieninteresse hervorrufen; in der öffentlichen
Berichterstattung und in sozialen Netzwerken werden dabei teilweise auch konkrete Details
über einzelne Tatverdächtige und Einzelheiten wie Tatorte und Alter mitgeteilt, die in
Kombination mit den hier erfragten (Vor-) Namen die Gefahr der Identifizierung weiter
erhöhen. Verstärkt wird diese Gefahr noch durch die heute bereits allgegenwärtig und
zunehmend für jedermann verfügbaren technischen Hilfsmittel wie Internetsuchmaschinen
und künstliche Intelligenz, die die mosaikartige Zusammensetzung von
Informationsbruchstücken unterschiedlicher Herkunft zu einem Gesamtbild ermöglichen.
Diese Güterabwägung, die bereits bei der Gefahr einer Identifizierbarkeit vorgenommen
werden muss, führt daher aufgrund der genannten konkreten Umstände zur Zurückhaltung
der Daten.“ schreibe bitte eine Antwort, ob das stimmt, ob das möglich wäre.
Hier die Antwort von der KI (ChatGPT):
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Aussage des Senats von Berlin zur Zurückhaltung von Vornamen bei Messerangriffen. Hier eine Einschätzung, ob die genannte Begründung des Senats rechtlich und technisch nachvollziehbar ist:
Rechtliche Einschätzung
1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz:
– Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und personenbezogener Daten ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), streng geregelt.
– Der Vorname eines Tatverdächtigen ist in der Tat ein personenbezogenes Datum und kann, je nach Kontext, zur Identifizierung einer Person beitragen. Dies ist besonders relevant, wenn der Vorname in Kombination mit anderen Informationen (z.B. Tatort, Alter) veröffentlicht wird.
2. Rechtsprechung und Datenschutzbehörden:
– Das Urteil des Staatsgerichtshofs Niedersachsen bestätigt, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen erfordert.
– Die von Ihnen zitierte Entscheidung betont die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere im Kontext von laufenden Ermittlungsverfahren.
Technische Möglichkeiten der Identifizierung
1. Internetrecherchen und Künstliche Intelligenz (KI):
– Es ist korrekt, dass moderne Technologien, einschließlich Suchmaschinen und KI, die Fähigkeit besitzen, aus verstreuten Informationsbruchstücken ein zusammenhängendes Bild zu erstellen. Diese sogenannte „Mosaik-Theorie“ besagt, dass auch vermeintlich harmlose Informationen kombiniert zu einer Identifizierung führen können.
– Ein Vorname alleine mag in vielen Fällen nicht ausreichend sein, um eine Person eindeutig zu identifizieren. In Kombination mit weiteren öffentlich verfügbaren Informationen (wie Tatdetails, Medienberichterstattung) erhöht sich jedoch die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich.
2. Praktische Anwendung:
– In der Praxis könnte die Kombination von Vorname, Tatort, Alter und weiteren Details durch fortschrittliche Algorithmen und Suchtechniken tatsächlich dazu führen, dass Tatverdächtige identifiziert werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, die ein hohes öffentliches Interesse und eine umfangreiche Berichterstattung nach sich ziehen.
Abwägung und Schlussfolgerung
– Güterabwägung:
– Die Argumentation des Senats stützt sich auf die berechtigte Annahme, dass die Veröffentlichung von Vornamen in Kombination mit anderen Details die Persönlichkeitsrechte der Tatverdächtigen gefährden kann.
– Der Schutz dieser Rechte muss gegen das Interesse der Öffentlichkeit und des parlamentarischen Fragerechts abgewogen werden. Da die Identifizierbarkeit der Tatverdächtigen eine reale Gefahr darstellt, erscheint die Entscheidung des Senats, diese Daten zurückzuhalten, in diesem Fall rechtlich vertretbar.
– Fazit:
– Ja, die Bedenken des Senats sind sowohl rechtlich als auch technisch nachvollziehbar. Die Möglichkeit der Identifizierung von Tatverdächtigen durch die Kombination von Vornamen und anderen Informationen ist real, insbesondere angesichts der fortschreitenden technologischen Entwicklungen. Daher ist die Entscheidung, diese Daten nicht öffentlich zu machen, gerechtfertigt, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Berlin verrät Vornamen von Messer-Tätern nicht mehr – Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.