Russische Sportler und Verbände wurde mit Sanktionen belegt
Sanktionen gegen russische Sportler und Verbände – Nachdem Sportler und Verbände in Russland wegen des Angriffskriegs ihres Landes gegen die Ukraine sanktioniert wurden, hat beispielsweise der russische Fußballverband vor dem internationalen Sportgericht CAS einen Eilantrag gegen den Ausschluss von den europäischen Wettbewerben gestellt.
Dieser Eilantrag ist jetzt gescheitert, eine Begründung steht noch aus.
Der Ausschluss wurde bestätigt, jedoch ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
In jedem Fall wird es aber nicht zum Playoff für die anstehende Fußball-Weltmeisterschaft zwischen Polen und Russland am 24. März kommen. Auch weil Polen und andere Staaten dies endgültig verweigern.
Gibt es rechtliche Grundlagen für Ausschluss der russischen Mannschaften
Grundsätzlich geht man davon aus, dass einer Sanktionierung auch eine gewisse Rechtsverletzung vorausgegangen sein muss.
Dies kann man in diesem Fall den russischen Mannschaften und Verbänden nicht vorwerfen, anders als beispielsweise bei den Dopingskandalen vergangener Jahre.
Bei internationalen Verbänden liegt aber oftmals eine Charta vor, die die Einhaltung gewisser Normen vorgibt als Grundlage für eine Mitgliedschaft.
Beispielsweise findet sich in der Olympischen Charta der Artikel, nach dem es das Ziel des olympischen Gedankens ist, eine friedliche Welt zu schaffen und zu erhalten.
Ähnliche Appelle, nach denen es gilt, kulturelle und humanitäre Werte zu schützen, finden sich in nahezu allen Verfassungen der internationalen Sportverbände.
Verstöße gegen die Verfassungen der Verbände als Sanktionsgrundlage
Ebenso ist sehr häufig verankert, dass die nationalen Clubs und Verbände im internationalen Wettkampf ihren Heimatstaat repräsentieren. Und auch, wenn ihnen unmittelbar kein völkerrechtswidriges Verhalten angelastet werden kann, so kann ihnen das Verhalten ihrer Staaten zugerechnet werden. Hinzu kommt, dass bei internationalen Wettkämpfen auch grundsätzlich die Sicherheit und Unversehrtheit der Teilnehmer gewährleistet sein muss. Auch das kann unter Umständen den nationalen Clubs und Verbänden des Landes, das gegen geltendes Völkerrecht verstoßen hat, nicht gesichert werden.
Bei all diesen Zugrundelegungen kann ein Wettbewerbs-Ausschluss durchaus eine gesunde Rechtsgrundlage haben.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.