Die getroffenen Maßnahmen seien laut BGH zumutbar gewesen
BGH verschließt den Weg zu Entschädigungen – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist seit Jahrzehnte ein Ort, an dem Grundsatzentscheidungen gefällt werden. Ein Urteil, welches jetzt für Aufmerksamkeit sorgt, betrifft die Klage eines Brandenburger Hoteliers und Gastronomen.
Der Unternehmer aus dem Gastgewerbe hatte versucht, vor Gericht eine Entschädigung von 27.000 Euro zu erstreiten. Als Grund gab der Kläger die politisch veranlassten Lockdowns und weiteren Maßnahmen an, die den jährlichen Einnahmen einen herben Verlust zugefügt hätten. Vor Gericht folgten die Richter des BGH dieser Einschätzung nicht.
Maßnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten enthalten keinen Entschädigungsanspruch
Im Urteilsspruch wiesen die Richter darauf hin, dass die Entscheidung für den Erlass der genannten Maßnahmen nicht mutwillig oder in schädigender Absicht erfolgt ist. Der Zweck sei es vielmehr gewesen, das Infektionsgeschehen nicht nur regional, sondern in ganz Deutschland einzudämmen.
In dieser Lage müssten wirtschaftliche Interessen hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstecken. Zusätzlich wiesen die Richter darauf hin, dass es sich im Falle von Corona nicht um rein vorsorgliche Maßnahmen gehandelt hätte. Die Anzahl an Infektionen und schweren Krankheitsverläufen hätte ein politisches Eingreifen zwingend erforderlich gemacht.
Der Staat hätte seine unterstützende Funktion wahrgenommen
Für die Begründung des Urteils verwiesen die Richter auch auf die vom Kläger angegebenen Unterstützungszahlungen. Der Kläger haben Hilfsprogramme in Anspruch genommen.
Nach Auffassung der Richter hätte der deutsche Staat sowie das Bundesland Brandenburg die betroffenen Betriebe durch die Maßnahmen keiner unzumutbaren Härte unterworfen.
Die fast zeitgleich angelaufenen Hilfsprogramme hätten Entlassungen verhindert und einen Großteil der Hotels und gastronomischen Betriebe vor der Insolvenz geschützt. Den Staat in die Haftung zu nehmen für darüber hinaus entgangene Verdienst sei nicht angemessen in dieser speziellen Ausgangslage.
Dieses Urteil aus Karlsruhe lässt sich als Präzedenzfall werten. Zukünftige Klagen könnten unter vergleichbaren Gesichtspunkten bewertet und abgeurteilt werden.
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