Hitzefrei für Arbeitnehmer – Die Regeln
Hitzefrei für Arbeitnehmer – Die derzeit hohen Temperaturen in Deutschland belasten nicht nur Schulkinder, sondern auch Arbeitnehmer im Allgemeinen.
Hohe Temperaturen können für Arbeitnehmer in großen unklimatisierten Glasfrontbüros, aber auch insbesondere für Bauarbeiter und andere im Freien tätigen Berufsgruppen zu erheblichen körperlichen Beschwerden, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauch- und Muskelkrämpfe sowie Bewusstlosigkeit führen.
Es existieren jedoch in rechtlicher Hinsicht keine Ansprüche auf „Hitzefrei“.
Einzig sind in der Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz entsprechende „Regeln“ vermerkt, an die sich Arbeitgeber bei gewissen Außentemperaturen halten sollten.
Zwar besteht eine sogenannte „Fürsorgepflicht“ auf Seiten des Arbeitgebers.
Diese „Fürsorgepflicht“ enthält jedoch keine konkreten Regeln, an die sich Arbeitgeber während hoher Temperaturen halten können.
Der Arbeitnehmer hat demzufolge auch nicht das Recht, einfach den Arbeitsplatz zu verlassen oder die Arbeit zu verweigern.
In rechtlicher Hinsicht ist es dem Arbeitgeber in solchen Fällen sogar gestattet, eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung auszusprechen.
Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5
Die oben genannte Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz unterscheidet hierbei zwischen
Raumtemperatur: subjektives Temperaturempfinden eines Beschäftigten und
Lufttemperatur: tatsächliche Temperatur, der Luft, die am Arbeitsort herrscht.
Im Rahmen dieser Arbeitsstättenverordnung wird statuiert, dass die Lufttemperatur nicht über 26 Grad steigen sollte, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden.
Erreicht sie einen Wert von 30 Grad und mehr, besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer zu schützen, wie folgt:
Bei Lufttemperaturen – unter anderem in den Arbeits-, Pausen- und Bereitschaftsräume – über 30 Grad hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und in diesem Rahmen Maßnahmen wie beispielsweise diese einzuleiten:
Durchlüftung der Räume in der Früh, wo es noch nicht so warm ist, Angebot, die Arbeitszeiten nach vorne zu ziehen, um von den kühleren Temperaturen zu profitieren, Lockerung der Bekleidungsregeln sowie Ausschenken von kühlen Getränken.
Der Arbeitnehmer sollte jedoch auf jeden Fall den Betriebsrat, wenn vorhanden, einbeziehen und, falls sich der Arbeitnehmer körperlich schlecht fühlt und den Arbeitsplatz verlassen möchte, bei drohenden Anzeichen von Überhitzung bzw. Dehydration einen Arzt aufsuchen.
Eine Krankmeldung schützt in solchen Fällen vor einer drohenden Abmahnung.
Bei welchen Temperaturen muss der Arbeitgeber für Abhilfe sorgen?
Dafür sind drei Werte relevant:
Ab 26 Grad
Bei dieser Temperatur soll der Arbeitgeber mit Sonnenschutzverglasungen und -vorrichtungen oder auch mit passenden Pflanzen Abkühlung schaffen.
Ab 30 Grad
Jetzt müssen Lüftungs- und Klimaanlagen sowie auch ausreichend Getränke bereitstehen und die Bekleidungsordnung gelockert werden
Ab 35 Grad
Diese Temperatur ist zum Arbeiten gemäß den Arbeitsschutzverordnungen nicht geeignet. Die Arbeitsnehmer sollten sich aber mit dem Arbeitgeber absprechen, bevor sie nach Hause gehen.
Ist das Homeoffice als fester Arbeitsplatz vorgesehen, muss der Arbeitgeber auch hier bei den Hitzestufen tätig werden. Das gilt aber nicht, wenn die Arbeit von zuhause nur als mobiler Arbeitsplatz vorgesehen ist. Dann liegt es am Arbeitnehmer für sein Wohlbefinden zu sorgen.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.