Landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe Förderprogramm
Hilfsprogramm für landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe – Anträge auf die neue Kleine Beihilfe für landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe können ab heute gestellt werden.
Dies ist der nächste Schritt hin zu zielgerichteten Hilfen für energieintensive Betriebe.
Nach der Agrarerzeuger-Anpassungsbeihilfe und der Agrar-Kleinbeihilfe hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nun ein Kleinbeihilfeprogramm für landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe aufgelegt, die gleichermaßen von den hohen Energiekosten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine betroffen sind.
Inklusionsbetriebe bieten Menschen mit Beeinträchtigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, denen es sonst nicht gelingt, in anderen Betrieben des allgemeinen Arbeitmarkts eine Arbeit zu findem.
Inklusionsbetrieb sind in der Regel nicht in der Landwirtschaftsgenossenschaft versichert.
Schnelle Hilfe für Landwirtschaftsbetriebe in Deutschland – Hilfsprogramm für landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe
Es gibt ein spezielles Kleinbeihilfeprogramm für landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe. Diese Beihilfe wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt.
Betriebe, die hierzu berechtigt sind, werden angeschrieben, damit alle Unternehmen über die Beihilfe sowie das Antragsverfahren informiert sind.
Anträge können ab sofort bis zum 25. November 2022 gestellt werden.
Wie bei den ersten beiden Hilfsprogrammen sind Betriebe aus den Sektoren Freilandgemüsebau und Obstbau, Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion, Weinbau und Hopfen sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast anspruchsberechtigt.
Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- bzw. Tierzahlen eines Betriebs.
Auch die Kleinbeihilfe für Inklusionsbetriebe ist auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.
Die Förderung unterliegt dem Europäischen Wettbewerbsrecht
Die Beihilfen können ab sofort bei der zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. bei der jeweiligen IHK beantragt werden.
Die Kammern und IHKs prüfen die Anträge und leiten sie an das BMEL weiter. Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe trifft das BMEL aufgrund der Prüfung durch die Kammern und IHKs.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.