Facebook muss die Verwendung von Pseudonymen in Profilen dulden
Klarnamenpflicht – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss nicht nur zur Grundsteuer oder den von den Landesregierungen angeordneten Corona-Maßnahmen ein Urteil fällen.
Die sozialen Medien sind ebenfalls zu einem für das Gericht relevanten Thema geworden.
Im konkreten Fall hatten zwei Nutzer von Facebook gegen die im Jahr 2018 erfolgte Sperrung ihrer Konten geklagt.
Facebook begründete die Sperrung mit der Nutzung eines Pseudonyms als Profilnamen.
Diese Vorgehensweise würde gegen die von Facebook in den Nutzungsbedingungen geforderte Klarnamenpflicht verstoßen.
Das Unternehmen will dadurch weniger Platz für Mobbing auf der eigenen Plattform lassen.
Menschen wären demnach vorsichtiger, Hasskommentare zu veröffentlichen, die direkt mit dem eigenen Namen in Verbindung gebracht werden könnten.
Facebook hatte in diesem Rechtsstreit zunächst ein Urteil vom Oberlandesgericht München erhalten, welches die genannte Position unterstützte.
Die Kläger nutzten jedoch das Recht gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, weshalb sich schließlich auch die Richter des BGH mit dieser Rechtsfrage beschäftigen mussten.
Das dortige Urteil entschied nun, dass Facebook die Benennung eines Profils mit einem Pseudonym akzeptieren muss.
Im Gegenzug müssen die Nutzer von Facebook für die Anmeldung den realen Namen verwenden.
Die Gültigkeit des Urteils hängt vom Datum des Accounts ab
Dem BGH ist es gelungen ein Urteil zu fällen, welches zwar den Klägern recht gibt, aber auch die Position von Facebook stärkt. Die Trennlinie erfolgt aufgrund des Datums der Anmeldung bei Facebook. Nutzer, die sich nach der Änderung der Datenschutzverordnung der EU im Mai 2018 einen Account bei Facebook erstellt haben, müssen die aktuellen Nutzungsbedingungen akzeptieren und den Klarnamen als Profilnamen verwenden.
Die Strategie der EU zeichnet sich schon seit längerem durch mehr Transparenz in den sozialen Medien aus. Dennoch unterliegen auch Nutzer eines älteren Accounts an bestimmte Regeln. Beleidigende oder vulgäre Pseudonyme sind auch weiterhin nicht erlaubt.
Das Urteil hat keine Auswirkungen auf polizeiliche Ermittlungen – Klarnamenpflicht
Der BGH hat festgestellt, dass Facebook das Recht ausüben kann, in der Anmeldung den Klarnamen der Accountinhaber zu erfahren. Dient das Pseudonym als Schutz vor rechtlicher Verfolgung, geht dieser Plan somit nicht auf. Findet ein Delikt auf Facebook statt wie Beleidigungen, Stalking oder Morddrohungen, können die Betreiber rechtlich zur Herausgabe der Informationen des Accounts verpflichtet werden.
Kennen die betroffenen Personen nur das Pseudonym, kommen die Ermittlungen dadurch nicht für kurze Zeit ins Stocken. Ein Pseudonym gewährt somit nicht länger eine vollkommene Anonymität auf Facebook.
Wir sind am Ball für Sie. BerlinMorgen.