Justizminister stellt neues Gesetz in Berlin vor
Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt – Über kaum ein Gesetz ist im Vorfeld so hitzig diskutiert worden, als über das geplante Selbstbestimmungsgesetz.
Neben zahlreichen Mutmaßungen und Gerüchten, soll jetzt mit der Vorstellung des neuen Gesetzes für Tatsachen gesorgt werden.
Diese Aufgabe übernahm in dieser Wochen Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) höchstpersönlich.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll das aus dem Jahr 1980 stammende Transsexuellengesetz ersetzen.
Die Änderungen im Vergleich zu den früheren Regelungen fallen teilweise sehr gravierend aus.
Standesämter sollen weniger Auflagen für die Namensänderung bereithalten
Den Namen sowie den Geschlechtseintrag ändern zu lassen, war bisher nur nach Erstellung einer Diagnose sowie Gesprächen und Therapiesitzungen mit Ärzten und Psychologen möglich.
Die Bundesregierung möchte diese Hürden abbauen und es den Betroffenen schneller ermöglichen, offizielle Ausweisdokumente zu besitzen, die mit dem Empfinden der eigenen Identität und der eigenen Wahrnehmung des Geschlechts übereinstimmen.
Die Bundesregierung sehe es als erwiesen an, dass das bis zur Neufassung geltende Verfahren für transsexuelle Menschen in Deutschland stellenweise sehr entwürdigend war.
Diese Fragen sollen jetzt ausbleiben, sodass sich der Prozess bis zum Abschluss der Wandlung des Geschlechts verkürzen soll.
Einige Neuregelungen rufen auch Kritik hervor – Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt
Zukünftig soll es jedem Bundesbürger möglich sein, einmal pro Jahr das Geschlecht ändern zu können. Menschen, die sich in einer Identitätskrise befinden und nach wenigen Monaten entscheiden, wieder zum ursprünglichen Geschlecht zurückkehren zu möchten, müssen somit keinen Spießrutenlauf bei den Behörden befürchten, sollten die geltenden Fristen inzwischen abgelaufen sein.
Für einige Bürger, die sich zum ersten Mal mit diesem Thema beschäftigen, wirkt dieser Bestandteil des Gesetzes zunächst einmal eher kurios.
Kritisch betrachtet wird ebenfalls die Möglichkeit, das Geschlecht und den Namen ab dem 14. Lebensjahr bei Bedarf auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten ändern zu können.
Als Ersatz kann ein Urteil des örtlichen Familiengerichts dienen.
Einige Eltern befürchten, dass Teenager, die sich in einer Identitätskrise befinden, die Tragweite dieser Entscheidung nur schwer abwiegen können.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.