Mieterhöhungen und die rechtlichen Vorgaben
Mieterhöhung – Einer der vielen Streitpunkte zwischen Vermietern und Mietern sind Mieterhöhungen.
Aber Mieterhöhungen können nicht ohne Grund aufgesetzt werden, es gibt rechtliche Vorgaben, an die sich Vermieter halten müssen.
Wir erklären kurz und bündig:
Diese Voraussetzungen gelten
Die drei wesentlichen Voraussetzungen leiten sich aus dem Paragrafen 557 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Eine der Voraussetzungen ist ein Blick auf ortsübliche Vergleichsmiete.
Der zweite Punkt ist die Modernisierung des Gebäudes bzw. der Wohnung. Der letzte Punkt, wann eine Mieterhöhung gesetzlich erlaubt ist, ist, wenn der Mieter freiwillig mit dieser einverstanden ist.
Beachten Sie den Abstand
Wenn der Vermieter die Mieterhöhung zum Beispiel wegen der örtlichen Vergleichsmiete durchsetzen will, muss die Miete zwölf Monate konstant bei jenem Mietpreis halten.
Erst danach kann er ein neues Schreiben aufsetzen und die Miete erneut erhöhen.
Im Übrigen ist diese neue Forderung im Schreiben erst drei Monate nach der Zustellung wirksam. Das bedeutet, eigentlich liegen sogar 15 Monate zwischen den Mieterhöhungen.
Wie ist das mit der Mietpreisbremse?
Es gilt in jedem Fall, dass die erhöhte Miete nicht die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen bzw. Häuser überschreiten darf.
Dies ist nachzulesen unter dem Paragrafen 558 des BGB. Des Weiteren müssen Sie wissen, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als um 20 Prozent erhöht werden darf.
Vermieter muss begründen
Plant ein Vermieter eine Mieterhöhung, dann muss er seinen Mieter per E-Mail oder Brief vorab informieren. Dabei muss er das Vorhaben begründen. Begründet der Vermieter das Vorhaben mit der örtlichen Vergleichsmiete, besteht für den Mieter überhaupt erst die Chance, dem nachzugehen und zu überprüfen.
Eine Begründung in Richtung „Es wird halt mal wieder Zeit für eine Erhöhung“, hätte vor keinem Gericht bestand.
Mieterhöhung: Vergleichen Sie selbst
Bevor Sie sich gegen die Mietpreiserhöhung vor Gericht wehren, sollten Sie in dem Beispiel mit der örtlichen Vergleichsmiete zunächst einmal selbst überprüft haben, ob die Mieterhöhung wirklich ortsüblich ist. Es kann schon mal gut und gerne passieren, dass Vermieter zu teurere Mietobjekte als Vergleich heranziehen.
Trifft dies zu, dann können Sie das Ganze gerne vor Gericht bringen.
Wir bleiben am Ball für Sie. BerlinMorgen.